Allgemeine Verkaufsbedingungen |
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Für den Verkauf sämtlicher Erzeugnisse unseres Fertigungs- und Vertriebsprogramms gelten nur die nachfolgenden Bedingungen. Sie regeln die gesamten Rechtsbeziehungen über den Verkauf, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird. Unseren Bedingungen widersprechende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Zustimmung. I. Angebot, Bestellung und Lieferung
II. Preise Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise. Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen, auch die Unkosten für Bezahlung der zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Papiere gehen zu Lasten des Käufers |
III. Zahlung Unsere Rechnungen sind innerhalb von acht Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto jeweils ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Wechsel werden von uns nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen, Schecks werden nur zahlungshalber von uns angenommen. Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Schuld mit einem Satz, der 3,5% über dem jeweiligen, von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Diskontsatz liegt, zu verzinsen. Die Belieferung per Nachnahme bleibt uns vorbehalten. IV. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, solange uns noch Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Bei der Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware ist jeder Eigentumserwerb des Käufers ausgeschlossen. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für uns derart, daß wir als Hersteller anzusehen sind. Bei der Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft, die ebenfalls unter einem auf die Verarbeitung ausgedehnten Eigentumsvorbehalt stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem Wert der anderen Waren, den diese im Zeitpunkt der Verarbeitung haben. Alle Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit dem Abschluß des Kaufvertrages auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, daß uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder daß sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfaßt die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Kommt der Käufer mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der von uns gelieferten Waren verlangen, ohne zuvor nach § 455 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder nach § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungsfrist gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtungen des Käufers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 Prozent übersteigt. V. Werkzeuge, Formen, Fertigungs- |
Falls innerhalb 2 Jahren nach Abwicklung des letzten Auftrages keine weiteren Nachbestellungen erfolgen und nicht in Aussicht stehen, sind wir berechtigt, über die Werkzeuge, Formen oder Vorrichtungen nach eigenem Ermessen zu verfügen. Vl. Gewährleistung Wir übernehmen dem Käufer gegenüber die folgende Gewährleistung:
VII. Sonstige Bestimmungen
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| Datenverarbeitungserlaubnis Wir sind berechtigt, alle den Besteller betreffenden gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten. |